Der Referentenentwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat zum Ziel, die neuen europarechtlichen Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) umzusetzen. Dieses Ziel wird im Wesentlichen auch erreicht.

Hinsichtlich der wettbewerbsrechtlich gebotenen Gleichstellung von öffentlich-rechtlichen und gewerblichen Sammlungen bleibt die Novelle jedoch hinter ihren Möglichkeiten zurück. So sieht der vorliegende Entwurf vor, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Bereich der gewerblichen Sammlung mit einer neuen Klagebefugnis ausgestattet werden, kritisierte Eric Rehbock, Hauptgeschäftsführer des bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung heute bei der Anhörung des Bundesumweltministeriums in Bonn.

Nach Meinung des bvse, der insbesondere den Mittelstand der Recycling- und Entsorgungsbranche vertritt, kann diese geplante Neuregelung dazu führen, dass private Sammlungsstrukturen zugunsten der Kommunen weiter geschwächt werden.

Kommunen dürfen sich oder ihren eigenen Entsorgungsunternehmen mit ihren hoheitlichen Kompetenzen, nach Auffassung des bvse, keinesfalls einen Wettbewerbsvorteil verschaffen können. In der Praxis sieht das aber viel zu häufig ganz anders aus.

Ursprünglich als bloßes Anzeigeverfahren vorgesehen, verkommt es damit „faktisch“ zu einem Genehmigungsverfahren, das etliche Monate oder gar Jahre andauern könnte und dadurch jede unternehmerische Aktivität zu ersticken droht, befürchtet bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock.

Mineralik: Klarstellung gefordert

Aber der Entwurf der geplanten Novelle sieht noch weitere Veränderungen vor. Eine betrifft auch den Bereich der Mineralik. Auch hier zeigt sich der bvse jedoch noch unzufrieden und fordert eine Nachbesserung.

Eric Rehbock: „Die Forderung lautet, dass der Bauherr eindeutig als Abfallerzeuger festgelegt wird und damit die Verantwortlichkeiten klargestellt werden.“

Nach Meinung des Verbandes folgt diese Forderung dem Sinn und Zweck des Verursacherprinzips. Schließlich hält der Bauherr bei seinem Bauprojekt alle Fäden in der Hand und verfügt über alle relevanten Informationen. Selbst bei der Beauftragung eines Abbruchunternehmers steht das unmittelbare Eigeninteresse des Bauherrn am Abbruch und den dabei zwangsläufig anfallenden Abfällen im Vordergrund.

Thermische Verwertung ist nicht gleich thermische Verwertung

Der bvse vermisst in der Novelle eine nach seiner Meinung längst überfällige Neuregelung für den Bereich der thermischen Verwertung.

So solle künftig zwischen einer energetischen und einer hochwertigen energetischen als höherwertigere Stufe unterschieden werden. bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock plädierte bei der Anhörung dafür, die thermische Nutzung von Verwertungsabfällen vornehmlich in energetisch effizienten Anlagen mit hohen Nettowirkungsgraden durchzuführen.

Nachhaltige Beschaffung absichern

Eine immer größer werdende Rolle in den Diskussionen der Branche, aber auch zunehmend der Politik, ist die Rolle der öffentlichen Hand bezüglich nachhaltiger Beschaffungsaktivitäten von Behörden und öffentlichen Unternehmen.

„Wir haben mit der Novelle die Chance, den öffentlichen Vergabeentscheidungen einen nachhaltigen Rahmen zu geben. Da bleibt der vorliegende Entwurf jedoch weit hinter seinen Möglichkeiten zurück“, findet Eric Rehbock.

Der bvse fordert, die vom Bundesumweltministerium vorgesehene Pflicht der Behörden zur Bevorzugung von Recyclaten auch „durchsetzungsfest“ zu machen. Ein Verweis auf das Vergaberecht in der Begründung reiche da nicht aus.

Der bvse fordert außerdem, dass den öffentlichen Auftraggebern eine jährliche Berichtspflicht auferlegt wird, um transparent zu machen, ob der Bevorzugung von Recyclaten tatsächlich ausreichend Rechnung getragen wird.

Entsorgungsfachbetriebe stärken

Ein Thema, das vielen Marktteilnehmern auf den Nägeln brennt, die Stärkung des Entsorgungsfachbetriebes, ist in der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ebenfalls nicht aufgegriffen worden.

Nachdem die umfassenden Änderungen und Verschärfungen, die die seit 2017 geltende Entsorgungsfachbetriebeverordnung eingeführt hat, inzwischen umgesetzt sind, gehe es nach Einschätzung des bvse jetzt darum, die zertifizierten Unternehmen entsprechend auch besser zu stellen als nicht zertifizierte Entsorgungsunternehmen.

Foto: bvse, Hauptgeschäftsführer Erich Rehbock

„Wir fordern, dass den Entsorgungsfachbetrieben daher die gleichen Erleichterungen in Bezug auf den Inhalt der Antragsunterlagen in abfallrechtlichen Verfahren sowie bei der Überwachung gewährt wird wie beispielsweise EMAS-Betrieben“, so bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock.

Von AG

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