Immer wieder führen Unternehmen Altkleidersammlungen durch, die dafür weder die rechtlichen noch die fachlichen Voraussetzungen erfüllen, kritisiert der bvse-Fachverband Textilrecycling. „Wir reden hier nicht über Kleinigkeiten, sondern darüber, dass diese Unternehmen für Umweltverschmutzungen, Ordnungswidrigkeiten bis hin zu Straftaten verantwortlich sind und sich dadurch einen Marktvorteil gegenüber den seriösen Fachunternehmen verschaffen. Wir fordern die politisch Verantwortlichen auf, verstärkt gegen unseriöse Unternehmen vorzugehen“, erklärt Stefan Voigt, bvse-Vizepräsident und Vorsitzender des Fachverbandes Textilrecycling.
Besonders ärgerlich sei die Situation für die bvse-Fachunternehmen, die sich, meist als Entsorgungsfachbetriebe und zusätzlich als Träger des bvse-Qualitätssiegels Textilsammlung, unabhängigen und regelmäßigen Kontrollen durch Sachverständige unterziehen. „Immer wieder erleben wir, wie unseriöse Sammelunternehmen schon am Containerstandort eine Grobsortierung vornehmen und den aussortierten Müll einfach in der Umwelt abladen. Dadurch sparen sich diese illegal arbeitenden Unternehmen teure Beseitigungskosten zu Lasten der Umwelt und der Allgemeinheit.“
Eine Lösung des Problems sieht der bvse-Fachverband Textilrecycling darin, auf Entsorgungsfachbetriebe und Qualitätssiegelträger zu setzen. „Wir haben uns ganz bewusst dafür entschieden, das Qualitätssiegel Textilverwertung in Ergänzung zum Entsorgungsfachbetrieb einzuführen, um den Kampf gegen schwarze Schafe in der Branche aufzunehmen. Das Siegel gibt Bürgerinnen und Bürgern mehr Orientierung bei der Abgabe von Altkleidern und kann auch für Kommunen eine Hilfestellung bei der Entscheidung für Entsorgungslösungen sein.“
Stefan Voigt weist darauf hin, dass die Fachbetriebe nicht nur hinsichtlich der Materialströme geprüft werden, sondern auch die Zuverlässigkeit der Geschäftsführer bzw. verantwortlichen Personen geprüft wird. Dass das ein wichtiges Kriterium ist, hat mit Beschluss vom 25.11.2021 (Az. 7 B 7.21) das Bundesverwaltungsgericht unterstrichen. So kann die Unzuverlässigkeit eines Geschäftsführers durchaus zur Untersagung einer gewerblichen Sammlung führen. Auch Verstöße gegen straßenrechtliche oder privatrechtliche Vorschriften, wie auch im Rahmen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG über die Nutzung von Flächen zum Aufstellen von Sammelcontainern, können Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers oder anderweitig Verantwortlicher begründen.
Der bvse-Fachverband Textilrecycling fordert, dass die Kommunen bei der Vergabe von Containerstellplätzen das Augenmerk verstärkt auf Entsorgungsfachbetriebe und Qualitätssiegelträger richten, da die Zertifizierungen einen starken Hinweis auf eine seriöse und fachgerechte Altkleidersammlung darstellen. Auch bei Ausschreibungen sollten die Vergabekriterien entsprechend angepasst werden. „Es kann nicht angehen, dass es bei Vergabeentscheidungen ausschließlich auf das wirtschaftlichste Angebot ankommt. Unserer Meinung nach müssen anerkannte Nachweise über Qualität und Seriosität der Unternehmen eine mindestens ebenso große Rolle spielen“, erklärt Stefan Voigt.
Voigt betont, dass in den letzten Jahren die Anforderungen an die Entsorgungsfachbetriebe, die Zertifizierungsorganisationen sowie an die Sachverständigen erheblich verschärft wurden. „Es ist jetzt an der Zeit, dass der Gesetzgeber auch die Möglichkeit schafft, die Unternehmen, die diesen durchaus anspruchsvollen Weg gehen, spürbar gegenüber den anderen Marktteilnehmern zu privilegieren“, regt der bvse-Vizepräsident abschließend an.
Bild oben: Der BVSE will mehr gegen schwarze Schafen im Geschäft mit Alttextilien tun. Foto: Pixabay/Didgeman