Seit dem 03. Juli 2021 ist die Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) in Kraft und bringt zusätzliche Verpflichtungen im Umgang mit Industrie-, Transport- und Gewerbeverpackungen. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 EUR geahndet werden. Umso wichtiger ist es, sich jetzt auf den aktuellen Stand zu bringen und die neuen Regeln zu verstehen und umzusetzen. Kunden der RIGK sind hier in einer guten Ausgangsposition, denn die Erfordernisse sind durch den Anschluss an deren Rücknahmesystem für die dort lizenzierten Verpackungen bereits erfüllt. Wo dies nicht der Fall ist, z.B. bei Transport- oder anderen Verpackungen, die RIGK noch nicht gemeldet sind, bietet das Unternehmen seinen Kunden die Beratung zur Erfüllung der Anforderungen als Dienstleistung an.

Das Verpackungsgesetz regelt, dass auch Industrie- und Gewerbeverpackungen sowie Transportverpackungen zurückgenommen und verwertet werden müssen. Für Hersteller oder Verkäufer verpackter Industrie- bzw. Gewerbeprodukte ergeben sich aus der Novelle eine Informations-, eine Nachweis-, eine Registrierungs-  sowie eine Finanzierungspflicht.

Informationspflicht

Die Informationspflicht gilt bereits seit dem 03. Juli 2021. Sie beinhaltet, dass Endverbraucher von Verpackungen beim Verkauf über die Möglichkeit zur deren Rückgabe informiert werden müssen. Mit dem Anschluss an das Rücknahmesystem der RIGK tragen die lizenzierten Verkaufsverpackungen das RIGK-Logo. Beim Anfall der Leerverpackung weist dies gut erkennbar auf die Rückgabemöglichkeit hin. RIGK-Kunden geben den Service in der Regel bereits jetzt über Kundeninformation auf der Website, Lieferpapieren oder Flyern an die gewerblichen Endverbraucher weiter.

Nachweispflicht

Die Nachweispflicht verpflichtet Hersteller von Produkten und diejenigen, die sie weiter vertreiben, ab Anfang 2022 zur Dokumentation der Art, des Materials und der Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Auch die Erfüllung der Rücknahmepflicht muss dann nachweisbar dokumentiert werden. Die RIGK erfasst und dokumentiert die Daten und erstellt für ihre Kunden eine geeignete und geprüfte Dokumentation, die zur Vorlage bei den zuständigen Landesbehörden genutzt werden kann.

Registrierungspflicht

Ab Mitte 2022 gilt die erweiterte Registrierungspflicht auch für Industrie- und Gewerbeverpackungen. Hersteller und Vertreiber der Produkte sind dann verpflichtet, sich im LUCID-System der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einzutragen. Dieses wird gerade erstellt. Es ergänzt das bereits seit 2019 bestehende LUCID-System, in dem sich Hersteller und Vertreiber in einem dualen System beteiligungspflichtiger Verpackungen registrieren müssen. Zu hinterlegen sind der Name des Unternehmens, die Packmitteltypen und die vertriebenen Marken. RIGK-Lizenznehmer melden bereits jährlich die Packmitteltypen an das Rücknahmesystem. Im gleichen Zug können sie ohne Mehraufwand auch die nun geforderten Angaben zu den Verkaufs-, Um- und Transport- sowie Gefahrstoffverpackungen an die ZSVR übermitteln. RIGK wird ihre Kunden bei der Umsetzung der Registrierungspflicht unterstützen, auch wenn diese von dem verpflichteten Hersteller selbst wahrzunehmen ist und nicht auf einen Dritten delegiert werden kann.

Finanzierungspflicht

Im Rahmen der Finanzierungspflicht müssen alle Hersteller und Vertreiber verpackter Produkte die Rücknahme ihrer Verpackungen ebenfalls ab Mitte 2022 finanziell und organisatorisch sicherstellen. Für Kunden der RIGK hat diese Regelung keine weiteren Auswirkungen, denn sie erfüllen diese Verpflichtungen, weil sie RIGK mit dem Anschluss an ein Rücknahmesystem mit der Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung beauftragt haben und dies entsprechend finanzieren.

Bild oben: Die Novelle des Verpackungsgesetzes bringt zusätzliche Verpflichtungen im Umgang mit Industrie-, Transport- und Gewerbeverpackungen. Das kann durchaus einmal unübersichtlich werden. Foto: Pixabay/8385

Von fil